Beim kinderspezifischen Bedarf attestiert das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen „völligen Ermittlungsausfall“. Denn der Gesetzgeber unterschlug bei der Festlegung des Regelsatzes die kinderspezifischen Bedürfnisse gänzlich. Vielmehr wurde für Kinder der Regelsatz für einen Erwachsenen einfach freihändig prozentual verringert. So wird derzeit für einen Säugling beispielsweise für Tabak und Alkohol ein Bedarf von 11,90 Euro beim Regelsatz veranschlagt, für Spielzeug gerade einmal 62 Cent und ein Posten für Windeln fehlt völlig.[Quelle]
Wie sollen sich die Blagen denn so auf den Ernst des Arbeitslosenleben vorbereiten, wenn sie keine Chance bekommen, sich direkt mit einem ordentlichen Alkohol- und Nikotinpegel abzuschießen?